Der Betriebsarzt eines Arbeitgebers rief alle Mitarbeiter/innen zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung auf. Die Kosten wurden vom Arbeitgeber übernommen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe einen Impfschaden erlitten. Für diesen hafte der Arbeitgeber und forderte Schmerzensgeld.

Der Sachverhalt

Wenige Stunden nach der Impfung sei es bei ihr, der Klägerin, zu starken Schmerzen mit erheblicher Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule gekommen. Seit der Grippeschutzimpfung habe sie mit Nackensteifigkeit, beginnenden Lähmungserscheinungen und Gefühlsstörungen sowohl im Gesicht als auch in den Händen und im rechten Bein zu kämpfen.

Sie sei vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen.

Mit ihrer Klage fordert die Klägerin von der beklagten Arbeitgeber die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Zudem begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Influenza-Impfung noch entstehen werden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts haftet der Arbeitgeber nicht für den von der Klägerin behaupteten Impfschaden. Der beklagte Arbeitgeber hat gegenüber der Klägerin keine Pflichten verletzt. Bereits der amtliche Leitsatz des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil, Az. 9 Sa 11/16) lautete:

Führt eine selbständige Betriebsärztin im Betrieb eine Grippeschutzimpfung als Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsvorsorge durch, haftet der Arbeitgeber nicht für einen möglichen Impfschaden. Der Behandlungsvertrag kommt zwischen Arzt und Arbeitnehmer zustande.

Die Beklagte war vorliegend auch nicht aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären, und musste sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

Gericht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2017- 8 AZR 853/16

BAG, PM 58/2017
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