Um eine Arbeitsvergütung für sogenannte Standzeiten zu erhalten, musste ein Taxifahrer alle drei Minuten eine Taste zu drücken. Drückte er den Knopf nicht, wurde die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst. Dies sei unzumutbar und auch nicht immer möglich, so der Taxifahrer.

Der Sachverhalt

Der Fahrer hatte nach dem Ertönen des Signals immer nur 10 Sekunden Zeit, die Taste zu drücken. Der Taxifahrer meint, ihm sei das Betätigen der Signaltaste nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen. Das verklagte Taxiunternehmen war nur bereit, die vom Zeiterfassungssystem als Arbeits- oder Bereitschaftszeit erfasste Zeit zu vergüten.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht hat dem Taxifahrer überwiegend Recht gegeben. Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, seien Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst und deshalb mindestlohnpflichtig.

Die vom Taxiunternehmen getroffene Regelung bezüglich des Signalknopfes verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses verbiete eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung.

Abgewiesen hat das Arbeitsgericht die Klage allerdings im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen. Der Taxifahrer sei verpflichtet gewesen, diese einzuhalten. Dies sei ihm auch möglich gewesen, da er den Beginn und die Dauer der Ruhepausen selbst bestimmen konnte.

Gericht:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16

Arbeitsgericht Berlin, PM 15/2017
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Entscheidungshinweis: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil, Az. 26 Sa 1151/17) hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.