Das ArbG Berlin hatte entschieden, dass die Klägerin keinen Entschädigungsanspruch hat, weil das Land Berlin ihre Bewerbung als Grundschullehrerin wegen des Kopftuchs ablehnt hat. Hiergegen richtet sich die Berufung der Bewerberin, mit der sie den Anspruch auf Entschädigung weiterverfolgt.

Der Sachverhalt

Die Klägerin bewarb sich in Berlin um eine Stelle als Grundschullehrerin. Die Klägerin wurde aufgrund ihres Kopftuches abgelehnt, weil § 2 des Neutralitätsgesetzes u. a. den Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke untersage. Die Berwerberin erhob Entschädigungsklage.

Das Arbeitsgericht hat eine nach § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verbotene Benachteiligung der Klägerin im Hinblick auf das "Berliner Neutralitätsgesetz" (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005 - VerfArt29G - GVBl. 2005, 92) verneint. § 2 Neutralitätsgesetz untersagt u. a. den Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke. Hieran habe sich das beklagte Land halten und die Bewerbung der Klägerin ablehnen dürfen.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil, Az. 14 Sa 1038/16) hat in der Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch eine Benachteiligung der Klägerin i.S.d. § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gesehen.

Das "Berliner Neutralitätsgesetz" (Gesetz zu Art. 29 der Verfassung von Berlin v. 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) müsse im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) und vom 18.10.2016 (1 BvR 354/11) ausgelegt werden. Nach der hiernach vorgegebenen erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig.

Eine konkrete Gefährdung durch die Klägerin mache auch das beklagte Land nicht geltend. Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern der Lehrerstelle entsprechend 8.680 Euro festgesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum BAG zugelassen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil - 14 Sa 1038/16

LAG Berlin
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