Altersdiskriminierende Stellenausschreibung


Altersbeschränkung - Die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein.

Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf. Eine solche Beschränkung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Sind die hierfür vom Arbeitgeber angeführten Gründe offensichtlich ungeeignet, verstößt er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach § 11 AGG. Dagegen kann der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von dem Arbeitgeber verlangt hatte, in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten. Der Arbeitgeber hatte sich hierfür auf das von ihm vorgegebene Personalbudget berufen. Diese Begründung war offensichtlich ungeeignet, den Bewerberkreis von vornherein auf jüngere Beschäftigte zu begrenzen.
 
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 ABR 47/08
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 6. März 2008 - 9 TaBV 251/07

Pressemitteilung Nr. 81/09 des BAG

 

Vorheriger Beitrag:
Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer bei Lohn und Gehalt
 
Nächster Beitrag:
Nutzung einer fremden Zutrittskarte für die Kantine - keine Kündigung


rssfeed Urteile & Infos aus allen Rechtsgebieten
Twitter Follow me on Twitter
Rechtsindex auch auf Twitter
Favoriten Twitter Facebook google Oneview Myspace Stumbleupon Digg MR. Wong Technorati aol blogger reddit YahooWebSzenario