Die Arbeiterwohlfahrt wollte sich von einer seit rund 20 Jahren in einem Seniorenzentrum beschäftigten Betriebsrätin trennen. Sie warf ihr vor, einer Wohnbereichsleiterin eine Trauerkarte in ihr Fach gelegt zu haben, die mit einem schwarzen Trauerflor versehen war, mit den außen aufgedruckten Worten "In stiller Trauer".

Der Sachverhalt

Des Weiteren befand sich in der Innenseite der Karte die handschriftliche Eintragung "für Dich (bist die nächste)". Die Betriebsrätin bestritt den Vorwurf. Die Arbeitgeberin beauftragte einen Gutachter für forensische Schriftuntersuchung. Der Gutachter stellte fest, dass die Schrift auf der Trauerkarte "mit hoher Wahrscheinlichkeit von ein und demselben Schreiber" stamme. Dabei wies der Gutachter darauf hin, dass es oberhalb der Kategorie "mit hoher Wahrscheinlichkeit" noch die Kategorien "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" und "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" gebe.

Die Arbeitgeberin beantragt vor Gericht, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitgliedes zu ersetzen.

Die Entscheidung des LAG Hamm

Die Kündigung sei unwirksam, so das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Beschluss. Im Endeffekt habe der Arbeitgeber nicht nachweisen können, dass die Frau die Karte wirklich geschrieben habe.

Die Kammer geht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass nicht nur eine vertragliche Pflichtverletzung als solche, sondern auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung bilden kann (kritisch Deinert, AuR 2005, S. 285, 292). Eine solche - sogenannte Verdachtskündigung - kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, diese Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und die Arbeitgeberin alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 700/11 sowie Urteil vom 24.05.2012, 2 AZR 606/11).

Tatbegehung durch andere Personen muss ausgeschlossen sein

Ein solcher Verdacht muss auf konkrete Tatsachen gestützt sein und dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Verdacht zutrifft. Bloße Vermutungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG, Urteil vom 25.10.2012 aaO. und Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 102/12). Bei einer Verdachtskündigung besteht in besonderem Maße die Gefahr, dass ein Arbeitnehmer zu Unrecht beschuldigt wird. Die geforderten starken Verdachtsmomente liegen daher nur dann vor, wenn aufgrund der ihnen zugrunde liegenden objektiven Tatsachen eine Täterschaft des Arbeitnehmers nahezu gewiss ist. Hierzu muss eine Tatbegehung durch andere Personen ausgeschlossen sein (so ausdrücklich LAG Köln, Urteil vom 28.11.2012, 3 Sa 561/12).

Im Endeffekt habe der Arbeitgeber nicht nachweisen können, dass die Frau die Karte wirklich geschrieben habe. Das vom Arbeitgeber eingeholte Schriftgutachten hatte ergeben, dass der handschriftliche Zusatz mit "hoher Wahrscheinlichkeit" (3. von 8 Übereinstimmungsgraden) von der Betriebsrätin stammte. Die Beschwerdekammer ist mit der angegriffenen Entscheidung der Auffassung, dass sich allein aus der "hohen Wahrscheinlichkeit" ein dringender Tatverdacht im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht ableiten lässt. Andernfalls würde nämlich dem Umstand, dass es nach eigener Aussage des Sachverständigen weitere Steigerungsstufen gibt, nicht hinreichend Rechnung getragen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 30.08.2016 - 7 TaBV 45/16

LAG Hamm, Deutsche Anwaltauskunft
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Arbeitgeber dürfen das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Elternzeit beantragt hat, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung für zulässig erklärt werden, dies gilt aber in der Regel nicht für eine Verdachtskündigung. Urteil lesen

Arbeitnehmer, die Materialien ihres Arbeitgebers entwenden und bei eBay versteigern, dürfen fristlos gekündigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Diebstahl nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Das geht aus einem Urteil des LAG Köln (AZ: 9 Sa 1033/06) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de