Der Mitarbeiter eines Spielcasinos muss zweimal pro Woche im Raucherbereich des Casinos arbeiten. Von seinem Arbeitgeber verlangt er, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, da der Rauch seine Gesundheit gefährde. Über die Klage hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Der klagende Mitarbeiter vertritt die Rechtsauffassung, dass er einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz habe. Dieser ergebe sich aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht i. V. m. § 618 BGB und § 5 ArbStättV und der Gewerbeordnung.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Auch die Revision des Mitarbeiters hatte keinen Erfolg. Zwar hat der Mitarbeiter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber macht in ihrem Spielcasino jedoch von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht.

Deshalb müssen Schutzmaßnahmen nur insoweit getroffen werden, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV verpflichtet den Arbeitgeber allerdings, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Diese Verpflichtung hat er mit der baulichen Trennung des Raucherraums, einer Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Mitarbeiters im Raucherraum erfüllt.

Gericht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016 - 9 AZR 347/15

BAG, PM Nr. 22/2016
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