Eine Frau bewarb sich bei einem lokalen Radiosender als Buchhalterin. Als die Frau eine Absage erhielt, befand sich auf dem zurückgesandten Lebenslauf ein handschriftlicher Vermerk, dass sie ein 7 Jahre altes Kind habe. In dieser Notiz sah die Frau eine Diskriminierung und verlangt eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, bewarb sich eine Frau als Buchhalterin bei einem lokalen Radiosender. Sie bekam eine Absage, mit der sie auch ihre Bewerbungsunterlagen zurückerhielt. Auf dem zurückgesandten Lebenslauf bemerkte die Frau eine handschriftliche Notiz.

Dort befand sich neben der Textzeile "Verheiratet, ein Kind" der handschriftliche Vermerk eines Mitarbeiters des Radiosenders: "7 Jahre alt!", die so entstehende Wortfolge "ein Kind, 7 Jahre alt!" wurde durchgängig unterstrichen.

Die Bewerberin sieht in Notiz eine Diskriminierung

Die Bewerberin müsse aufgrund des handschriftlich angebrachten Vermerks davon ausgehen, dass sie aufgrund des Umstandes, dass sie ein siebenjähriges Kind (zu betreuen) habe, nicht eingestellt worden sei. Der handschriftliche Vermerk begründe ein Indiz für eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG wegen ihrer Mutterschaft. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie im Lebenslauf das Alter ihres Kindes gar nicht angegeben habe, sondern die Beklagte dies sich selbst aus den Bewerbungsunterlagen heraus errechnet habe.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm

Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Als Bewerberin ist die Klägerin "Beschäftigte" nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Da die Beklagte um Bewerbungen für das von ihr angestrebte Beschäftigungsverhältnis nachgesucht hat, ist sie "Arbeitgeberin" i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG (BAG Revisionsentscheidung 18.09.2014 - 8 AZR 753/13).

Hier hat die Beklagte auf den Unterlagen der Klägerin den handschriftlichen Zusatz "ein Kind, sieben Jahre alt!" angebracht und die Bewerbung der Klägerin ohne die Möglichkeit eines Vorstellungsgesprächs abschlägig beschieden. Damit ist eine Verbindung zwischen der angestrebten Anstellung und der Aufgabe der Kinderbetreuung hergestellt, so das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil (Az. 11 Sa 194/15). Die Bedeutsamkeit dieser Fragestellung für die Einstellungsentscheidung der Beklagten ist belegt durch die Betonung der Information durch Unterstreichung und Ausrufezeichen und durch den betriebenen Aufwand zur eigenständigen Ermittlung des nicht mitgeteilten Alters des Kindes belegt. Die Beklagte hat weder dargestellt noch Beweis angeboten, dass sie entsprechende Überlegungen bei allen sich bewerbenden Elternteilen angestellt hätte. Damit ergibt sich die Vermutung, dass der handschriftliche Vermerk zu Lasten der Klägerin auf die herkömmliche Rollenverteilung zwischen Männern und Frauen bezogen ist und die Problematik der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit nur als Einstellungshindernis für Frauen und Mütter negativ in den Blick genommen worden ist.

Die Beklagte hat zudem angenommen, dass die Frau sich um die Erziehung des Kindes kümmert und nicht ihr Ehemann. Das bedeute, dass die Mutter nicht nur als Bewerberin benachteiligt, sondern auch wegen ihres Geschlechtes diskriminiert wurde. Als Rechtsfolge ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.000,00 € nach § 15 Abs. 2 AGG.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.06.2015 - 11 Sa 194/15

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