Ein Sicherheitsmitarbeiter verließ den Kontrollbereich des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt, ohne für entsprechenden Personalersatz zu sorgen. Wenige Tage später wurde ein Verlust von Gold im Wert von ca. 74.000,00 EUR festgestellt. Es folgte die fristlose Kündigung. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, setzte den Arbeitnehmer bei der Kontrolle des Ausgangs des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt ein. Der Produktionsbereich wurde durch ein Drehkreuz gesichert. Die Mitarbeiter konnten das Drehkreuz öffnen, sofern es nicht durch einen Zufallsgenerator gesperrt wurde.

Wurde das Drehkreuz gesperrt, war eine Personenkontrolle durch das Wachpersonal die Folge. Der Sicherheitsmitarbeiter schaltete den Zufallsgenerator aus und verließ den Kontrollbereich, ohne für einen Ersatz zu sorgen. Er hielt sich anschließend aus privaten Gründen längere Zeit bei einem Mitarbeiter der Münzprägeanstalt auf, von dem er den Rest eines Kunststoffrohrs ohne den vorgeschriebenen Begleitschein entgegennahm und es in sein Kraftfahrzeug brachte. Während seiner Abwesenheit konnte der Produktionsbereich unkontrolliert verlassen werden.

Wenige Tage später stellte die Münzprägeanstalt einen Verlust von Gold im Wert von ca. 74.000,00 EUR fest. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 17 Sa 810/15)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil, Az. 17 Sa 810/15) hat die außerordentliche Kündigung - anders als noch das Arbeitsgericht - für rechtswirksam gehalten. Der Arbeitnehmer habe den von ihm zu sichernden Bereich ohne jede Veranlassung für einen erheblichen Zeitraum preisgegeben, als er nach einer Veränderung der Kontrolleinrichtung den Kontrollbereich verließ, ohne einen Ersatz herbeizurufen.

Er habe damit das besondere Sicherungsinteresse der Münzprägeanstalt verletzt, für das der Arbeitgeber einzustehen habe. Mit der unerlaubten Mitnahme eines Gegenstandes habe der Arbeitnehmer zudem ein Verhalten an den Tag gelegt, das mit seiner Beschäftigung habe verhindert werden sollen.

Schwerwiegende Pflichtverletzungen des Sicherheitsmitarbeiters

Angesichts dieser schwerwiegenden Pflichtverletzungen sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten gewesen, den Arbeitnehmer abzumahnen und ihn anschließend wieder als Sicherheitsmitarbeiter zu beschäftigen; er habe vielmehr das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden dürfen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2015 - 17 Sa 810/15

LAG Berlin-Brandenburg
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