Weigert sich ein erheblicher Teil der Belegschaft mit einem wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Arbeitnehmer nach verbüßter Haftstrafe zusammenzuarbeiten, kann dies nach wiederholten Arbeitsniederlegungen von Kollegen den Ausspruch einer sog. "Druckkündigung" rechtfertigen.

Aus der Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Bremen hat mit Urteil (Az. 3 Sa 129/14) die Berufung eines wegen Kindesmissbrauchs vorbestraften Hafenarbeiters aus Bremerhaven als unbegründet zurück gewiesen. Bereits zweimal hatte das Hafenunternehmen vergeblich versucht, durch Kündigungen das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden.

Die dritte Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht wie auch schon zuvor vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven erwies sich als rechtswirksam. Vorausgegangen waren wiederholte Arbeitsniederlegungen erheblicher Teile der Belegschaft im Betrieb der Arbeitgeberin.

Das Landesarbeitsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts ist die Arbeitgeberin derzeit nicht verpflichtet, den gekündigten Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Ergebnis

Die nachhaltige Weigerung erheblicher Teile der Belegschaft mit einem wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Arbeitnehmer nach verbüßter Haftstrafe zusammenzuarbeiten, kann nach wiederholten Arbeitsniederlegungen von Kollegen den Ausspruch einer sog. "Druckkündigung" rechtfertigen.

Kommt es aufgrund wiederholter Arbeitsniederlegungen zu erheblichen Störungen des Betriebsablaufes, ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, arbeitsrechtliche Sanktionen gegenüber den Kollegen des vorbestraften Arbeitnehmers auszusprechen, wenn solche aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen dem gekündigten Arbeitnehmer und seinen Kollegen keinen Erfolg versprechen den Betriebsfrieden wiederherzustellen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 17.06.2015 - 3 Sa 129/14

LAG Bremen
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