Bis zum Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes trug eine Sozialpädagogin ein Kopftuch. Nach Aufforderung hat sie das Kopftuch abgesetzt und trug seitdem eine Mütze, durch die ihre Haare und Ohren vollständig verdeckt waren. Der Aufforderung, auch die Mütze abzulegen, kam die Pädagogin nicht nach. Es folgte eine Abmahnung.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist seit 1997 als ausgebildete Sozialpädagogin bei dem Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt und an einer Gesamtschule eingesetzt. Bis zum Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 2006 trug sie das islamische Kopftuch.

Nach entsprechender Aufforderung durch das beklagte Land hat sie anschließend das Kopftuch abgesetzt und trug seitdem eine Mütze, durch die ihre Haare und Ohren vollständig verdeckt waren. Das beklagte Land sah in dieser Kopfbedeckung lediglich einen Ersatz für das mittlerweile untersagte Kopftuch und hatte die Klägerin daher aufgefordert, auf das Tragen der Mütze zu verzichten.

Da sie dem nicht nachgekommen war, sprach das beklagte Land der Klägerin eine Abmahnung aus.

Sozialpädagogin klagt gegen ihre Abmahnung

Hiergegen hat die Klägerin zunächst beim Arbeitsgericht Düsseldorf Klage eingereicht mit dem Ziel, die Abmahnung aus ihrer Personalakte zu entfernen. Nachdem sie sowohl bei dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf und letztlich vor dem Bundesarbeitsgericht mit ihrer Klage gegen die Abmahnung erfolglos geblieben war, hat sie Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Erst vor dem Bundesverfassungsgericht bekam die Sozialpädagogin Recht

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - entschieden, dass die Klägerin durch die arbeitsgerichtlichen Urteile aller Instanzen in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt wird und hat unter Aufhebung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf das Verfahren an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Zurückverweisung an das LAG Düsseldorf

In dem erneuten Berufungsverfahren hat das beklagte Land erklärt, dass es die streitbefangene Abmahnung nicht mehr aufrecht erhält, worauf beide Parteien das Verfahren für erledigt erklärt haben.

Daraufhin hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre. Weder dem bisherigen Vorbringen noch dem Inhalt der Abmahnung ließ sich die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gefahr für den Schulfrieden entnehmen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2015 - 5 Sa 307/15

LAG Düsseldorf, PM
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