03.06.2009 - 11:55 [ ARAG AG ]
Fristversäumnis geht zu Lasten des Arbeitnehmers
Die Gewerkschaft erhob sodann Kündigungsschutzklage und bat um nachträgliche Zulassung.
Mit diesem Antrag scheiterte die Gewerkschaft bzw. der vertretene Arbeitnehmer nunmehr in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG grundsätzlich binnen drei Wochen erhoben werden muss. Wird diese Frist aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers versäumt, kann die Klage nicht nachträglich zugelassen werden, so dass die Kündigung von Anfang an wirksam ist. Im konkreten Fall traf den Arbeitnehmer selbst zwar keine Schuld, jedoch musste er sich das Verschulden des Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen, erklären ARAG Experten. Der gekündigte Arbeitnehmer hatte somit keine Möglichkeit mehr, gegen die Kündigung vorzugehen.
Daher gilt auch hier: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
BAG, Az.: 2 AZR 548/08
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