Wer Schriftsätze fälscht, um die eigene Nachlässigkeit der Arbeitspflicht zu verschleiern, kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Das hat das BAG in letzter Instanz entschieden und erklärte die ordentliche Kündigung einer Sekretärin für rechtens (Az. 2 AZR 638/13).

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war eine Sekretärin in der Verwaltung einer Universität angestellt. Zwischen ihr und ihrem Arbeitgeber war strittig, ob sie - wie aufgetragen - Mülltonnen für zwei Gebäude bei der Stadt abgemeldet hatte.

Denn es kamen weiterhin Rechnungen und Mahnungen, die von der Angestellten ignoriert worden sein sollen. Als sie damit konfrontiert wurde, legte sie Widerspruchsschreiben vor, die sie aber rückdatiert und daher gefälscht hatte, was sie im Nachhinein auch einräumte.

Da sie nicht nur wiederholt ihre Pflichten vernachlässigte, sondern versuchte, ihren Arbeitgeber darüber bewusst zu täuschen, bat dieser den Personalrat um die Zustimmung zur fristgemäßen Kündigung. Die Arbeitnehmervertretung aber verweigerte diese und meinte, dass die langjährig angestellte Sekretärin woanders, etwa in der Universitätsbibliothek, eingesetzt werden könnte. Dorthin wurde sie zwar zunächst versetzt, aber dennoch fristgemäß gekündigt. Dagegen erhob die Angestellte die Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 638/139)

In dritter und letzter Instanz wies auch das Bundesarbeitsgericht die Klage ab und entsprach damit den Urteilen der Vorinstanzen. Selbst wenn die Klägerin die Mülltonnen tatsächlich abgemeldet hätte, so die Bundesrichter, wäre es ihre vertragsgemäße Pflicht gewesen, auf die insgesamt 16 Schreiben der Stadt diesbezüglich zu reagieren.

Das allein wäre zwar noch nicht für eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausreichend gewesen, wohl aber ihre Aktenmanipulation, womit sie versuchte, ihre Pflichtwidrigkeit zu vertuschen. Dem Arbeitgeber war es daher nicht zuzumuten, eine Angestellte weiterzubeschäftigen, die versuchte, ihn zu täuschen. "Ist das Vertrauen im Arbeitsverhältnis irreparabel zerstört, kann unter Umständen auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden", erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thorsten Modla das Erfurter Urteil.

Dass die Klägerin ihre Manipulation zugegeben hatte und anbot, den Schaden wiedergutzumachen, wertete das Bundesarbeitsgericht nicht als entlastend. Denn ihr Fehlverhalten galt bereits vorher als nachgewiesen.

Gericht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2014 - 2 AZR 638/13

Quelle: www.deutsche-anwaltshotline.de
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