Ein Arbeitsnehmer hat sich mehrfach wegen privater Arbeitsunterbrechungen nicht am Zeiterfassungsgerät abgemeldet, sodass die Unterbrechungen bezahlt wurden. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange 25-jährige Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers. Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt.

Der Sachverhalt

Der verheiratete 46 Jahre alte Kläger, der Vater eines Kindes ist, war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso müssen sie sich rückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten.

Der Kläger wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt.  Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass der Kläger in 1,5  Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden.

Die Entscheidung

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde. Ein Versehen des Klägers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte. Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.

Gericht:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.02.2014 - 16 Sa 1299/13

Hess. LAG, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Eine Messerattacke auf eine Arbeitskollegin ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die Tätlichkeit außerhalb des Betriebs und aus rein familiären Gründen erfolgte. Dies hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 06.01.2009 entschieden (5 Sa 313/08). Urteil lesen

Arbeitnehmer, die Materialien ihres Arbeitgebers entwenden und bei eBay versteigern, dürfen fristlos gekündigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Diebstahl nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Das geht aus einem Urteil des LAG Köln (AZ: 9 Sa 1033/06) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Urteil lesen

Arbeitnehmer können nicht aufgrund kurzweiligen privaten Surfens im Büro fristlos entlassen werden, solange sie unverfängliche Seiten aufgerufen haben. Dies teilt die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mit Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ( Az. 4 Sa 958/05) vom 02.03.2006 mit. Urteil lesen

LAG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 Sa 69/07 Entgehen einem Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung, die sich später als unwirksam herausstellt, Trinkgelder, so hat er nur unter bestimmten Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de