Die Arbeitnehmerin eines Einzelhandelsgeschäft wollte zu Archivierungszwecken einen Karton mit nach Hause nehmen. Sie hielt diesen für leer, jedoch befand sich in diesem ein weiterer kleiner Karton mit Fußballsammelbildern. Von ihrem Arbeitgeber wurde sie fristlos gekündigt.

Der Sachverhalt

Die 36jähige Klägerin ist seit 16 Jahren als Mitarbeiterin im Einzelhandelsgeschäft des beklagten Arbeitgeber beschäftigt und war zuletzt neben Tätigkeiten an der Kasse, der Warenannahme und Bestückung des Geschäftes mit Ware auch mit der Kassenabrechnung, Kassenbuchführung, Abschließen des Geschäftes nach Feierabend, Geldtransport zur Bank und mit der Führung der Drogerieabteilung befasst.

Am 9. Mai 2014 entsorgte die Klägerin Altpapier und Altkartons in der sich auf dem Parkplatz des Supermarktes befindenden Papierpresse. Nachdem sie einen der Kartons hin- und her geschüttelt hatte, legte sie diesen in den Kofferraum ihres auf dem Parkplatz abgestellten Pkw. Diesen Vorgang nahm der Arbeitgeber über das im Betrieb und auch im Parkplatzbereich installierte Kamerasystem wahr, konfrontierte die Klägerin damit und nahm gemeinsam mit ihr den im Kofferraum befindlichen mittelgroßen Karton in Augenschein.

Fristlose Kündigung: Im Karton befanden sich Fußballsammelbildern

In diesem befand sich ein weiterer kleinerer Karton mit Fußballsammelbildern. Diese Sammelbilder erwirbt der Arbeitgeber zu einem Preis von 8 Euro pro Karton. Sie werden an Kunden des Beklagten ab einem Einkauf von 10 Euro an der Kasse abgegeben. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos. Dagegen hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Kündigungsschutzklage erhoben.

Die Argumente der Arbeitnehmerin

Die Klägerin behauptet, nicht bemerkt zu haben, dass sich in dem mittelgroßen Karton etwas befunden habe. Dies sei ihr insbesondere beim Schütteln nicht aufgefallen. Sie habe den Karton für leer gehalten und habe ihn zu Archivierungszwecken mit nach Hause nehmen wollen. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass die fristlose Kündigung angesichts des geringen Wertes der Fußballbilder unverhältnismäßig sei.

Die Argumente des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt vor, der Klägerin sei der Inhalt des Kartons durchaus bekannt gewesen. Das Gewicht der Fußballbilder (fast 1,3 kg) habe sie bemerken müssen. Die Klägerin habe eine besondere Vertrauensstellung inne. Das Vertrauensverhältnis sei nun irreparabel zerstört.

Gütetermin

Die Vorsitzende der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, Richterin am Arbeitsgericht Keil, hat im durchgeführten Gütetermin darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits u.a. davon abhängen wird, ob der Klägerin der Inhalt des Kartons bewusst war und davon, welches Ergebnis die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens stets durchzuführende Interessenabwägung hat. Über diese Fragen entscheidet nach ergebnislosem Gütetermin die aus der Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern bestehende Kammer in einem weiteren Termin. Zur Anberaumung eines Kammertermins kam es heute nicht, da sich die Parteien widerruflich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigt haben.

Gericht:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Az. 2 Ca 1442/14

ArbG Mönchengladbach
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