Zwei Arbeitskräfte waren in einer Anwaltskanzlei für rund 1,60 Euro pro Stunde beschäftigt und erhielten vom Jobcenter Aufstockungsleistungen. Das ArbG Cottbus wies nun die Klage des Jobcenters ab, weil es keine verwerfliche Absicht zur Ausnutzung einer Zwangslage der Mitarbeiter erkennen konnte.

Der Sachverhalt

Es ging um zwei Arbeitnehmer, die mit Aushilfstätigkeiten in einer Rechtsanwaltskanzlei für monatlich 100 € beschäftigt waren bzw. sind. Deren Stundenlohn lag bei 15 bzw. 14 Wochenarbeitsstunden, was rechnerisch 1,54 € bzw. 1,65 € pro Stunde ergibt. Die Arbeitnehmer hätten auf eigenen Wunsch unter diesen Bedingungen angefangen, um überhaupt wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt zu fassen.

Da das Geld aber nicht zum Leben reichte, erhielten die beiden Arbeitnehmer Aufstockungsleitungen von dem Jobcenter. Dieses forderte nun die Leistungen von rund 4.000 Euro zurück.

Das Urteil des Arbeitsgerichts

Der Richter machte die Schwierigkeit der Fälle deutlich: Ob ein sittenwidriger Lohn vorliegt, dürfte davon abhängen, wie die zu erbringende Arbeitsleistung üblicher Weise zu bewerten ist. Wird der im Wirtschaftszweig übliche Lohn um mehr als 1/3 unterschritten, so spricht man von einem sittenwidrigen Lohn. Der Vorsitzende machte deutlich, dass die Thematik der sittenwidrigen Löhne ein gesellschaftliches Problem von großem Ausmaß darstelle. Einerseits wollen Leistungsempfänger von Hartz IV "dem Amt nichts schenken" und somit die Zuverdienstgrenzen nicht überschreiten, andererseits haben sich ganze Wirtschaftszweige darauf eingestellt für "Billiglöhne" Arbeitskräfte zu beschäftigen, die als sogenannte "Aufstocker" bei den Jobcentern geführt werden.

Nach Ansicht der Kammer lag zwar ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung zweier Mitarbeiter des Beklagten und dem jeweils dafür entrichteten Entgelt vor. Allerdings konnte die Kammer wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls keine verwerfliche Absicht zur Ausnutzung einer Zwangslage der Mitarbeiter erkennen. Der Rechtsanwalt habe in seiner Kanzlei genügend Vollzeitbeschäftigte gehabt und die beiden Aushilfskräfte wären nicht nötig gewesen. Nach Auffassung der Kammer mussten aus diesem Grund die Klagen abgewiesen werden.

Gericht:
Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 09.04.2014 - 13 Ca 10477/13 und 13 Ca 10478/13

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