Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der bei der Ausführung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder auch nur schlicht entgegen nimmt, gibt seinem Arbeitgeber regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Gleiches gilt, so dass LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil (Az. 9 Sa 1335/13), wenn gegen den Arbeitnehmer ein dringender, nicht näher aufklärbarer Verdacht eines derartigen Verhaltens besteht.

Der Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war als Sachbearbeiter im Bereich Einkauf einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätig. Er erhielt von der Geschäftsführerin eines Vertragspartners seiner Arbeitgeberin 2.500,00 EUR. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe den Betrag als Belohnung für die Bevorzugung des Vertragspartners erhalten.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 9 Sa 1335/13)

Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung - ebenso wie das Arbeitsgericht - für rechtswirksam gehalten. Der Arbeitnehmer sei der Vorteilsnahme dringend verdächtig; er habe zudem versucht, sein Handeln zu verschleiern. Angesichts dieser Umstände sei es dem Arbeitgeber trotz einer Beschäftigungszeit von zwölf Jahren unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2014 - 9 Sa 1335/13

LAG Berlin-Brandenburg, PM Nr. 09/14
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