Eine eigenmächtige Löschung durch einen Arbeitnehmer mit den sich daraus ergebenden internen Problemen und gegenüber Kunden sei ein so erheblicher Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (Az. 7 Sa 1060/10) hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Account-Managers wegen umfangreicher Löschung von Daten, auch ohne vorheriger Abmahnung, gerechtfertigt sei.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall war der Kläger seit 01.01.2009 bei der Beklagten, einem Unternehmen der EDV-Branche in Frankfurt, als Account-Manager beschäftigt. Nach den Ermittlungen eines Sachverständigen hat der Kläger am 29.06.2009 gegen 23:00 Uhr am 30.06.2009 zwischen 11:02 Uhr und 14:50 Uhr von seinem Benutzer- Account im Betrieb ca. 80 eigene Dateien gelöscht und weitere 374 Objekte, nämlich 144 Kontakte, 51 Emails, 167 Aufgaben und 12 Termine. Hintergrund waren laufende Verhandlungen der Parteien um die Abänderung bzw. Aufhebung seines Arbeitsvertrages.

Am 01.07.2009 entdeckte die Arbeitgeberin die Löschungen und kündigte dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.08.2009. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung nur als ordentliche Kündigung für gerechtfertigt. Das Hessische Landesarbeitsgericht war dagegen der Ansicht, das Fehlverhalten des Klägers rechtfertige die fristlose Kündigung.

Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az. 7 Sa 1060/10)

Die umfangreiche Datenlöschung am 29. und 30. Juni 2009 habe das Vertrauen in die Integrität des Klägers vollständig zerstört. Die Daten stünden in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers. Eine eigenmächtige Löschung durch einen Arbeitnehmer mit den sich daraus ergebenden internen Problemen und gegenüber Kunden sei ein so erheblicher Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei.

Auch eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vorangehen muss, sei hier nicht notwendig gewesen. Der Kläger habe genau gewusst, dass die Löschung der Daten von der Arbeitgeberin auf keinen Fall hingenommen werden würde. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Gericht:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 05.08.2013 - 7 Sa 1060/10

Hessisches Landesarbeitsgericht
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Arbeitnehmer, die Materialien ihres Arbeitgebers entwenden und bei eBay versteigern, dürfen fristlos gekündigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Diebstahl nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Das geht aus einem Urteil des LAG Köln (AZ: 9 Sa 1033/06) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Urteil lesen

Arbeitnehmer können nicht aufgrund kurzweiligen privaten Surfens im Büro fristlos entlassen werden, solange sie unverfängliche Seiten aufgerufen haben. Dies teilt die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mit Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ( Az. 4 Sa 958/05) vom 02.03.2006 mit. Urteil lesen

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Urteil lesen

LAG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 Sa 69/07 Entgehen einem Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung, die sich später als unwirksam herausstellt, Trinkgelder, so hat er nur unter bestimmten Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de