Die Bewerbung auf eine altersdiskriminierende Stellenanzeige, ohne jedoch ernsthaft an der Stelle interessiert zu sein, rechtfertigt keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall des LAG Berlin-Brandenburg (Az. 21 Sa 1380/13) bewarb sich ein promovierter Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei auf eine Stellenanzeige der Beklagten. Aus der Stellenanzeige ging hervor, dass ein  Rechtsanwalt (m/w) "als Berufsanfänger oder Kollegen mit 1-3 Jahren Berufserfahrung" gesucht wurde.

Der Rechtsanwalt bewarb sich auf diese Stelle, wurde jedoch abgelehnt. Darin sah der Rechtsanwalt eine Altersdiskriminierung und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung von bis zu 60.000,00 EUR.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 21 Sa 1380/13)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger sei es bei seiner Bewerbung allein darum gegangen, eine Entschädigung zu erhalten. So habe sich der Kläger zuvor unabhängig vom Rechtsgebiet, der Kanzlei oder dem Einsatzort vielfach auf Stellenanzeigen für Berufseinsteiger beworben und im Fall der Ablehnung eine Entschädigung von 60.000,00 EUR gefordert.

Bewerber hatte kein ernsthaftes Interesse an der Stelle

Er habe zudem die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt und sich mit einem kaum aussagekräftigen Bewerbungsschreiben um die Stelle beworben. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände müsse festgestellt werden, dass der Kläger nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen sei.

Sein Entschädigungsverlangen sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Ob die Stellenausschreibung eine Altersdiskriminierung enthalten habe, könne daher offen bleiben.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.10.2013 - 21 Sa 1380/13

LAG Berlin-Brandenburg
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