Nach Urteil des ArbG Berlin (Az. 54 Ca 6322/13) wurde der Bewerberin um eine Stelle bei einem kirchlichen Arbeitgeber eine Entschädigung zugesprochen, weil in der Stellenausschreibung eine konfessionelle Bindung vorausgesetzt und die Bewerberin nicht berücksichtigt wurde.

Das Arbeitsgericht Berlin (Az. 54 Ca 6322/13) hat der nicht berücksichtigten Bewerberin eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zugesprochen, weil sie wegen ihrer fehlenden konfessionellen Bindung und damit aus Gründen der Religion benachteiligt worden sei.

Der Sachverhalt

Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, schrieb der Beklagte, ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),  eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin aus, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen.

Konfessionelle Bindung in Stellenausschreibung

In der Stellenausschreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt.

Klägerin ist nicht Mitglied einer Kirche

Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle; sie wurde zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen. Mit ihrer Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch genommen.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Berlin hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion angenommen und den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts verurteilt. Der Beklagte dürfe eine Einstellung von einer Kirchenmitgliedschaft nur abhängig machen, wenn es sich um eine "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung" handele.

Für vorgesehene Referententätigkeit keine Religionszugehörigkeit erforderlich

Dies könne in Bezug auf die hier fragliche Referententätigkeit nicht festgestellt werden. Das Thema „Antirassismus“ sei zwar auch nach "religiösen und diakonischen Wertvorstellungen" von Bedeutung; eine Religionszugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Tätigkeit jedoch nicht erforderlich.

Der Beklagte könne sich in Bezug auf die Besetzung der Stelle nicht auf das nach Art. 140 Grundgesetz (GG) garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen; eine nach § 9 AGG zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion liege nicht vor. Die Berufung wurde zugelassen

Gericht:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.12.2013 - 54 Ca 6322/13

ArbG Berlin, PM Nr. 01/14
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