Kündigungen drohen in fast allen Branchen. Da ist eine satte Abfindung doch das vielzitierte Glück im Unglück. Dabei besteht auch nach längerer Betriebszugehörigkeit nicht automatisch ein Rechtsanspruch auf Abfindung, wenn der Arbeitsplatz verloren geht.

ARAG Experten zeigen, wie man unter Umständen trotzdem an das finanzielle Trostpflaster kommt und was zu beachten ist.

Abfindung ist Einkommen


Wenn das Kündigungsschutzgesetz greift, besteht in der Regel auch Aussicht auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber wegen „dringender betrieblicher Erfordernisse“ gekündigt hat und der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Ein Anspruch besteht aber nur, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung ausdrücklich auf die o.g. betrieblichen Gründe hinweist und erklärt, dass er die Abfindung zahlt, wenn der Arbeitnehmer keine Klage wegen der Kündigung erhebt. Dann steht dem ausscheidenden Mitarbeiter falls nichts anderes vereinbart wurde für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein halbes Monatsgehalt zu. ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang auf ein aktuelles Urteil hin, wonach eine eventuell später gezahlte Abfindung als Einkommen gilt und zu Lasten der Arbeitslosengeld-II-Zahlungen geht. Im verhandelten Fall hatte ein arbeitsloser Mann vor Gericht mit seinem früheren Arbeitgeber einen Vergleich geschlossen und eine Abfindung von 6.500 Euro erwirkt. Das Bundessozialgericht entschied, dass dieses Geld als Einkommen gelte und somit zur Bemessung des ALG-II berücksichtigt werden müsse (BSG, Az.: B 4 AS 47/08 R).

Das Gericht entscheidet


Auch wenn ein Arbeitnehmer nicht auf die Kündigungsschutzklage verzichtet, kann ein Anspruch auf eine Abfindung bestehen. Dies ist laut ARAG Experten z.B. der Fall, wenn ein Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst wurde (z.B. wegen Unwirksamkeit der Kündigung). Löst dann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers auf, weil eine Weiterarbeit im Betrieb für den Arbeitnehmer unzumutbar ist, so befindet das Gericht über eine in der Höhe angemessene Entschädigung. Grundsätzlich können von den Gerichten bis zu zwölf Monatsgehälter als Abfindung festgelegt werden. Aber: Je älter ein Mitarbeiter ist und je länger er dem Betrieb angehörte, desto höher kann aber auch das finanzielle Trostpflaster ausfallen. So können beispielsweise Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und eine mindestens 20-jährige Betriebszugehörigkeit erreicht haben mit bis zu 18 Monatsverdiensten rechnen.

Sozialplan – Arbeitgeber und Betriebsrat entscheiden


Wenn die Finanzkrise große Unternehmen zu Stilllegungen wesentlicher Betriebsteilen zwingt, kann der Betriebsrat den Abschluss eines Sozialplanes verlangen. Durch den Sozialplan sollen wirtschaftliche Einbußen, die den Arbeitnehmern durch die vorgesehenen Maßnahmen drohen ausgeglichen, abgewendet oder zumindest gemildert werden. Hier kommen auch Abfindungszahlungen in Betracht. Arbeitgeber und Betriebsrat entscheiden dann gemeinsam darüber, wer unter welchen Bedingungen eine Abfindung bekommt und in welcher Höhe. Grundlage für diese Entscheidungen sind die sozialen Belange der Mitarbeiter, aber auch die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens.

Abfindungen sind steuerpflichtig

Natürlich kann ein Arbeitgeber einem geschätzten Mitarbeiter auch freiwillig eine Abfindung zahlen. Die ARAG Experten weisen jedoch auf einen Wermutstropfen bei Abfindungszahlungen hin, egal aus welchem Grund sie gezahlt werden. Abfindungen sind nämlich nicht steuerfrei. Abfindungen unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer, d.h. der Lohnsteuer als einer besonderen Erhebungsform der Einkommensteuer. Da eine einmalige Abfindung die Steuerlast für das Jahr in die Höhe treiben würde, sieht das Einkommenssteuergesetz (EStG) eine Begünstigung vor. Diese greift dann, wenn der Arbeitnehmer die Abfindung bzw. eine Entschädigung als Ersatz für entgangene Einnahmen erhält. Die steuerliche Mehrbelastung errechnet sich dann nach der sog. Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 1, S.2 EStG.
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