Arbeitssuche - Wer sich auf Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit bei einem möglichen Arbeitgeber vorstellt, ist auf diesem Weg gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch, wenn es zunächst nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt und der Arbeitsuchende noch mal hingeht, um Arbeitspapiere nachzureichen.

Der Kläger erlitt bei dem zweiten Weg einen Verkehrsunfall. Die beklagte Berufsgenossenschaft und auch das Sozialgericht lehnten eine Anerkennung der Verletzungsfolgen als Arbeitsunfall ab: Vorbereitungshandlungen zur Beschäftigungssuche gehörten zum privaten Lebensbereich und seien unversichert.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Berufgenossenschaft jedoch zur Anerkennung als Arbeitsunfall verurteilt. Nach Auffassung der Richter gehören die Wege im Zusammenhang mit der Arbeitsuche und mit Vertragsverhandlungen nicht zum unversicherten Bereich. Sie sind vielmehr Teil der versicherten Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit.

Gericht:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.02.2009 - L 6 U 31/05
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