Der Polizei-Angestellte wurde aufgrund eines Fotos auf Facebook fristlos gekündigt, weil das Bild einen Totenschädel mit Polizeimütze zeigte, welches vor einer jüdischen Einrichtung aufgenommen wurde. Die Kündigung sei unwirksam, so das ArbG Hamburg.

Im Kündigungsschutzverfahren eines Polizei-Angestellten gegen seine Arbeitgeberin, die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, und die Polizei zur Beschäftigung verurteilt.

Der Sachverhalt

Der Polizei-Angestellte hat sich mit seiner Klage gegen die außerordentliche fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) gewehrt. Die FHH wirft dem Polizei-Angestellten vor, auf seiner persönlichen Facebookseite das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht zu haben, das im Postencontainer vor dem Schutzobjekt Joseph-Carlebach-Schule (Rotherbaum) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen wurde.

Dort war er als Objektschützer eingesetzt. Der Polizei-Angestellte hat die Anfertigung und das Einstellen des Fotos auf seiner Facebookseite eingeräumt und angeführt, es habe sich um ein Scherz-Foto gehandelt. Er habe zu keiner Zeit den Totenkopf als Symbol der SS-Totenkopfverbände benutzt oder verstanden. Er bedaure, dass er seinerzeit nicht erkannt habe, dass es unangemessen ist, ein solches Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen. Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, tue ihm dies aufrichtig leid und er entschuldige sich dafür ausdrücklich. Er sei weder in verfassungsfeindlichen Organisationen politisch aktiv noch hege er ein nationalsozialistisches oder rechtsradikales Gedankengut.

Darüber hinaus wirft die FHH dem Polizei-Angestellten vor, in der Vergangenheit u.a. Kollegen mit ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt zu haben. Dies wird bestritten.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Hamburg hat festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist, weil die Polizei nicht dargelegt und nachgewiesen hat, dass das Foto aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und in das Internet gestellt wurde. Maßgeblich sei, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung ist, sondern dass der Totenschädel vielfach auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem Fußballverein, als Symbol verwendet werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang mit dem Totenschädel und der nur im Hintergrund zu sehenden Schule gäbe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten.

Die Darstellung der Polizei zu den Vorfällen aus der Vergangenheit sei nicht ausreichend aussagekräftig, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen Licht sehen zu können.

Gericht:
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18.09.2013 - 27 Ca 207/13

ArbG Hamburg
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