Das Land Berlin ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, einen angestellten Lehrer für Fachpraxis übertariflich in gleicher Weise zu vergüten wie andere angestellte Lehrer, so das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg.

Der Sachverhalt

Das Land Berlin, das neu eingestellte Lehrer grundsätzlich nicht mehr in ein Beamtenverhältnis übernimmt, zahlt auf der Grundlage eines Senatsbeschlusses allen angestellten Lehrern übertariflich eine Vergütung der höchsten Erfahrungsstufe 5 des § 16 TV-L. Mit dieser Vergütungserhöhung sollte ein Anreiz geschaffen werden, nicht in einem anderen Bundesland als verbeamteter Lehrer tätig zu werden.

Die Leistung wird allerdings nur an Lehrer erbracht, die die Voraussetzungen für eine rechtlich weiterhin mögliche Verbeamtung in Berlin erfüllen. Es verweigerte dem Kläger, einem Lehrer für Fachpraxis, eine übertarifliche Vergütung, weil die Schullaufbahnverordnung für seine Tätigkeit kein Amt vorsieht.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage ebenso wie die Vorinstanz nicht entsprochen. Das Land Berlin sei als Arbeitgeber grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung gewährt wird. Es ist insoweit zwar an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, der eine sachfremde Benachteiligung von Arbeitnehmern nicht zulässt.

Im vorliegenden Fall durfte das Land Berlin jedoch davon ausgehen, dass der Bedarf für Lehrer für Fachpraxis auch ohne eine Zulagengewährung gedeckt werden kann, was für die übrigen Lehrertätigkeiten, bei denen eine Verbeamtung grundsätzlich noch möglich wäre, nicht der Fall ist. Die Ungleichbehandlung des Klägers war daher durch sachliche Umstände gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2013 - 20 Sa 2514/11

LAG Berlin-Brandenburg, PM Nr. 04/13
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

Ein Fahrlehrer, der Fahrschülerinnen verbal und körperlich sexuell belästigt, begeht eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten, die zum Widerruf der Fahrlehrererlaubnis berechtigt. Dies hat das VG Stuttgart mit Urteil entschieden. Urteil lesen

Eine wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzte beamtete Grundschullehrerin kann keinen finanziellen Ausgleich für in ihrem letzten Dienstjahr zuviel unterrichtete Stunden beanspruchen, so das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz. Urteil lesen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil entschieden, dass Lehrer keinen Anspruch auf ein eigenes Dienstzimmer oder Kostenerstattung für ein häusliches Arbeitszimmer haben und die Landesschulbehörde die Kosten hierfür nicht tragen muss. Urteil lesen

Ein Lehrer der als Beamter im Dienst steht muss sich bei politischer Betätigung generell so verhalten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit auf strikte Sachlichkeit und Objektivität seiner Amtsführung nicht gefährdet werde. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de