Der Sachverhalt
Ein Arbeitgeber suchte eine Schwangerschaftsvertretung und stellte mit befristeten Vertrag die Klägerin ein. Allerdings war sie selbst schwanger und als der Arbeitsgeber davon erfuhr, erklärte dieser die Anfechtung des Arbeitsvertrages. Sie hätte dies bei Abschluss des Arbeitsvertrages sagen müssen, so der Arbeitgeber. Bis zur Erklärung der Anfechtung hat die Klägerin gearbeitet.
Die Entscheidung
Die Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG bewertet. Eine schwangere Frau braucht deshalb auch weder von sich aus noch auf entsprechende Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren.
Klägerin musste nicht auf die Schwangerschaft hinweisen
Das gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 4. 10. 2001 – C-109/00) selbst dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann.
Anfechtung wegen Verschweigens der Schwangerschaft ist unwirksam
Auch in dem Fall, dass der befristete Vertrag zur Vertretung einer ebenfalls schwangeren Mitarbeiterin dienen sollte, sah das Landesarbeitsgericht keine Ausnahme begründbar. Eine wegen Verschweigens der Schwangerschaft erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber war deshalb unwirksam. Offen gelassen wurde, ob in Fällen eines dauerhaften Beschäftigungsverbots eine Ausnahme zu machen wäre. Denn das lag im entschiedenen Fall nicht vor. Die Klägerin hatte bis zur Erklärung der Anfechtung gearbeitet.
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.10.2012 - 6 Sa 641/12
Rechtsindex - Recht & Urteil