Eine Stellenausschreibung enthielt den Hinweis, dass ein Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werde. Ein älterer Mann bewarb sich, wurde aber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Letztendlich wurde gar kein neuer Mitarbeiter eingestellt, der Mann verlangt dennoch Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Der Sachverhalt

Mittels einer Jobanzeige wurden zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der 1956 geborene Mann bewarb sich um eine Stelle, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Obwohl solche durchgeführt worden waren, wurden keine anderen Bewerber eingestellt. Der ältere Mann als Kläger macht geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Vorinstanzen haben seine Klage abgewiesen.

Das Urteil des Bundesarbeitsgericht

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hätte die Entschädigungsklage nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG scheide allein deshalb aus, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt habe.

Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen

Das Landesarbeitsgericht wird nun bei seiner Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs u.a. zu prüfen haben, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.

Themenindex:
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, AGG, Diskriminierung, Alterdiskriminierung

Gericht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2012 - 8 AZR 285/11

Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.11.2010 - 17 Sa 1410/10

BAG, PM Nr. 61/12
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