Das VG Augsburg hat mit Urteil die Klage einer Katholischen Pfarrkirchenstiftung auf Zustimmung der Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsichtsamt) zur Kündigung der Leiterin eines ihrer Kindergärten abgewiesen.

Aus dem Urteil geht hervor, dass das Interesse der Leiterin des Kindergartens an einem kontinuierlichen Erwerbsleben und an der Einhaltung der Kündigungsfrist nach Ablauf der Elternzeit höher zu bewerten sei als das Interesse der Kirche, das Arbeitsverhältnis bereits während der Elternzeit zu beenden.

Der Sachverhalt

Die Leiterin eines Kindergartens beantragte wegen der Geburt eines Kindes Elternzeit und gleichzeitig mit, eine Lebenspartnerschaft begründet zu haben. Die Pfarrkirchenstiftung beabsichtigt, der Leiterin des Kindergartens wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu kündigen, benötigt dafür aber während der Elternzeit die Zustimmung der Behörde.

Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sie habe sich weltanschaulich neutral zu verhalten und sei an die Wertung der Kirche nicht gebunden.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht ist zwar der Auffassung, dass die Regierung von Oberbayern das kirchliche Selbstbestimmungsrecht hätte berücksichtigen müssen. Gleichwohl sieht es den vom Gesetz für die Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise geforderten besonderen Fall als nicht gegeben an.

Das Interesse der Leiterin des Kindergartens an einem kontinuierlichen Erwerbsleben und an der Einhaltung der Kündigungsfrist nach Ablauf der Elternzeit sei höher zu bewerten als das Interesse der Kirche, das Arbeitsverhältnis bereits während der Elternzeit zu beenden.

Berücksichtigt werden müsste, dass die staatliche Rechtsordnung Lebenspartnerschaften zulasse, nicht die Leiterin des Kindergartens den Fall öffentlich gemacht habe und sie seit 13 Jahren im Kindergarten beschäftigt sei.

Gericht:
Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 19.06.2012 - Au 3 K 12.266

VG Augsburg, PM 19.06.2012
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