Eine positive Schlussformel gehört nicht zum gesetzlich geschuldeten Teil des Arbeitszeugnisses. Ein Arbeitnehmer hat daher keinen einklagbaren Anspruch auf eine solche Formulierung, so das Urteil des LAG Baden-Württemberg.

Der Sachverhalt

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) weist auf ein Urteil des LAG Baden-Württemberg hin, wonach ein ehemaliger Marktleiter sich mit seinem Arbeitgeber um Formulierungen im Arbeitszeugnis stritt. Dazu gehörte auch die vom Arbeitgeber gewählte Schlussformel "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute".

Der Kläger verlangte dagegen die Formulierung: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute." Er habe Anspruch auf eine vollständige Schlussformulierung, da eine fehlende oder unzureichende "Wunschformel" ein gutes Zeugnis entwerte. Fehlten solche Schlussformulierungen im Arbeitszeugnis, zögen viele potentielle Arbeitgeber negative Schlüsse.

Die Entscheidung

[Amtlicher Leitsatz]: Auf eine allgemeine Höflichkeitsbekundung am Ende eines qualifizierten Zeugnisses, die offensichtlich keinen Bezug zum Verhalten und/oder der Leistung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis hat, sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum beredten Schweigen nicht anzuwenden.

Ein Arbeitszeugnis dürfe in der Tat keine "geheimen" Merkmale enthalten, aus denen man schließen könne, der Arbeitgeber distanziere sich vom Wortlaut des Zeugnistextes. Auch Auslassungen seien unter Umständen solche unzulässigen Geheimzeichen. Dies gelte jedoch nur für den gesetzlich festgelegten Teil des Zeugnisses, also etwa die Leistungs- und Führungsbeurteilung, nicht jedoch für Schlusssätze.

Zwar könnten diese die objektiven Zeugnisaussagen etwa über die Leistung des Arbeitnehmers und die Angaben zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestätigen oder relativieren. Daher müssten sie mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang stehen. Positive Schlusssätze erhöhten die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers. Ein Zeugnis werde durch sie also aufgewertet.

Daraus lasse sich aber nicht im Umkehrschluss folgern, ein Zeugnis ohne jede Schlussformulierung werde in unzulässiger Weise "entwertet". Zur Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers beim Verfassen der Arbeitszeugnisse gehöre auch die Entscheidung, ob er das Zeugnis um Schlusssätze anreichere.

Themenindex:
Arbeitszeugnis

Gericht:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2011 - 21 Sa 74/10

Quelle: ARGE Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
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