Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von ihrer Homepage löschen. Wird weiterhin das Mitarbeiterprofil präsentiert, verletzt der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann die Löschung verlangt werden.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Rechtsanwältin und zudem im Besitz einer US-amerikanischen Anwaltszulassung. Sie war vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (Probezeit) wurde die Klägerin mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepage der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Klägerin.

Im Newsblog war Mitarbeiterprofil weiterhin vorhanden

Nach dem Ausscheiden war die Klägerin weiter als Rechtsanwältin zugelassen. Sie wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, lehnte aber die Löschung im News Blogs ab. Hier sah die Sozietät keinen Anlass, da die Daten den Tatsachen entsprechen würden.

Die Entscheidung

Die hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht war der Ansicht, dass die beklagte Sozietät die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen müsse. Den Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 € angedroht.

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Sucht man im Internet über eine Suchmaschine den Namen der Klägerin mit dem Zusatz "Rechtsanwältin", wird man ausschließlich auf die streitgegenständliche Veröffentlichung und damit zugleich auf die Homepage der Kanzlei verwiesen. Die Veröffentlichung kann bei Dritten den unzutreffenden Eindruck entstehen lassen, dass die Verfügungsklägerin noch bei den Verfügungsbeklagten arbeitet. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potentielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen.

Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht.

Rechtsgrundlagen:

§ 1004 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB

Gericht:

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2012 - 19 SaGa 1480/11

Vorinstanz:
Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.10.2011 - 13 Ga 160/11

Hessisches LAG
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