Bei einer plötzlichen Erkrankung des Kindes muss man als Arbeitnehmer oft flexibel reagieren. Um für diese Fälle nicht den Erholungsurlaub aufbrauchen zu müssen, können diese auf gesetzliche Sonderregelungen zurückgreifen.

§ 616 BGB - Vorübergehende Verhinderung

Nach hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Vergütung, wenn er seine Arbeitsleistung für einen unerheblichen Zeitraum nicht erbringen und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann. Eine solche Situation liegt z. B. bei der eigenen Hochzeit, Todesfällen im engsten Familienkreis, der Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder auch bei der Erkrankung des Kindes vor. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Erkrankung eines Kindes unter 8 Jahren ein Zeitraum von 5 Arbeitstagen als so genannte "vorübergehende Verhinderung" als angemessen angesehen worden.

Demnach müsste der Arbeitgeber für 5 Arbeitstage das Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung (z.B. in Form von nachträglichen Überstunden) verlangen. § 616 BGB ist laut ARAG Experten jedoch in einem Arbeits- oder Tarifvertrag abdingbar, d. h. diese Regelung kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Kinderkrankengeld


Aufgrund des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 45 III SGB V kann der Arbeitnehmer allerdings der Arbeit fernbleiben, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Zahlung des Kinderkrankengeldes vorliegen. Die Krankenkasse müsste dann von Beginn der Krankheit an Krankengeld leisten. Ein Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht, wenn

  • das versicherte Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
  • ein ärztliches Attest über die Erforderlichkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes vorliegt,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann.

Der Kinderkrankengeldanspruch besteht für jeden Elternteil für die Dauer von längstens 10 Arbeitstagen im Jahr pro Kind, maximal jedoch bei 25 Tagen bei mindestens drei Kindern. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch in Höhe von pro Kind 20 bzw. maximal 50 Arbeitstagen im Jahr. Als Kind gelten sowohl leibliche und Adoptivkinder als auch Stief-/ Enkel und Pflegekinder, für deren Unterhalt überwiegend der Versicherte aufkommt.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes bemisst sich ebenso wie das Krankengeld, wenn der Versicherte selbst erkrankt ist, und beträgt 70 % des Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoeinkommens. Das Kinderkrankengeld muss unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse beantragt werden, gegenüber dem Arbeitgeber muss die (un-) bezahlte Freistellung sofort geltend gemacht werden.

Fazit


Wurde § 616 BGB nicht vertraglich ausgeschlossen, zahlt laut ARAG Experten zunächst der Arbeitgeber für 5 Arbeitstage das Gehalt, bevor der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse für die weiteren 5 Arbeitstage geltend gemacht werden kann. Wurde § 616 BGB hingegen ausgeschlossen, so müsste die Krankenkasse für 10 Tage Kinderkrankengeld leisten.

Ein Beitrag der ARAG AG
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