Vor dem AG Krefeld wurde über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung gestritten, die auf den Verdacht gestützt wurde, dass der Mitarbeiter in einer Damentoilette mit einer versteckten Minikamera Videoaufzeichnungen von Mitarbeiterinnen gemacht habe.

Der Sachverhalt

Der 33-jährige Kläger ist seit März 2003 als Verkäufer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Im Dezember 2010 fanden Mitarbeiterinnen beim Aufsuchen der Damentoilette des Betriebes eine Minikamera vor, die unter dem links vor der Toilettenschüssel angebrachten Waschbecken mit Klebeband befestigt und auf den Toilettensitz ausgerichtet worden war. Die Kamera wurde für einen kurzen Zeitraum abgenommen und in Augenschein genommen. Danach wurde sie wieder an dem Waschbecken angebracht und eine Mitarbeiterin beauftragt, den Eingangsbereich der Damentoilette im Auge zu behalten, um gegebenenfalls den Täter überführen zu können.

Kurze Zeit später wurde jedoch festgestellt, dass die Kamera von dem Waschbecken entfernt worden war, ohne dass ein Täter hierbei beobachtet worden wäre. Aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten nahm die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf. Diese führten zur Beschuldigung des Klägers. Im Rahmen der Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Kläger über Ebay in der Zeit von August 2009 bis Oktober 2010 insgesamt 6 Minikameras erworben hatte. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei dem Kläger wurde eine bereits gelöschte Videoaufzeichnung rekonstruiert, die eine Szene auf der Gästetoilette des Klägers wiedergab.

Videoaufzeichnungen konnten nicht gefunden werden

Videoaufzeichnungen von der Damentoilette des Betriebes der Beklagten konnten allerdings nicht sichergestellt oder rekonstruiert werden. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20.06.2011 Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft genommen hatten, der Kläger am 21.06.2011 zu dem Verdacht angehört worden war und eine Stellungnahme abgelehnt hatte, erfolgte noch am selben Tag die fristlose Kündigung.

Der Kläger bestreitet, zu irgendeinem Zeitpunkt eine Kamera in einer Damentoilette installiert zu haben. Der Sachverhalt sei dubios und es seien keine hinreichenden Verdachtsmomente für einen dringenden Tatverdacht gegen den Kläger vorhanden. Weder sei eine Kamera letztlich sichergestellt worden, noch existierten Bilddateien, die den Kläger belasten könnten. Zudem sei keine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Kündigung erfolgt. In dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe schließlich auch das Amtsgericht Krefeld zwischenzeitlich den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung eines Hauptverfahrens abgelehnt.

Wie ging der Fall aus?

Die Parteien haben einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2011 einvernehmlich beendet wurde und dem Kläger ein wohlwollend formuliertes Zeugnis mit einer guten Beurteilung erteilt wurde. Der Vergleich kann von beiden Parteien bis 08.11.2011 widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs würde das Verfahren fortgesetzt und durch das Gericht ein neuer Verhandlungstermin bestimmt werden. Üben die Parteien ihr Widerrufsrecht bis 08.11.2011 nicht aus, ist das Verfahren durch den Vergleich beendet. Dies ist der Fall.

Gericht:
Arbeitsgericht Krefeld - 4 Ca 1457/11

Quelle: AG Krefeld
Redaktion Rechtsindex

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Fristlose Kündigung
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