LAG Rheinland-Pfalz

Kellner dürfen Trinkgeld behalten


Ein Arbeitsgeber darf nicht einseitig festlegen, dass die Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse eingezahlt werden, aus der dann alle Angestellten einen Teil erhalten. Trinkgeld geht als "Geschenk" des Gastes in der Regel unmittelbar in das Eigentum des Arbeitnehmers über.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung des Deutschen Anwaltverein (DAV), erhielt der Mitarbeiter eines gastronomischen Betriebs rund 500 Euro Trinkgeld monatlich. Der Arbeitgeber wollte eine Aufteilung des Trinkgeldes unter dem gesamten Personal erreichen. Dafür sollte jeder Mitarbeiter seine Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse einzahlen. Als der Mann sich weigerte, durfte er nicht mehr bei den Gästen kassieren. Dagegen setzte er sich erfolgreich zur Wehr.

Die Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber eine solche Weisung nicht geben dürfe. Da die Empfänger Trinkgelder steuerfrei behalten dürften, stellten sie einen erheblichen Anteil des Einkommens dar. Trinkgelder gehörten arbeitsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt, weil die Gäste sie freiwillig als persönliche Zuwendung aus einer positiven Motivationslage heraus erbrächten.

Auch kann die von ihm gewünschte Aufteilung des Trinkgeldes unter dem Personal dadurch erzwingen, dass er dem Mitarbeiter verbietet, selbst bei den Gästen zu kassieren.

Aus dem Urteil: Trinkgelder [...] gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daher für Zeiten des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit und der Betriebsratstätigkeit nicht zum vom Arbeitgeber fortzuzahlenden Arbeitsentgelt (BAG Urteil vom 28.06.1995 - 7 AZR 1001/94 - NZA 1996, 252). In Übereinstimmung damit versteht auch der Bundesfinanzhof unter Trinkgeld eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenks. Dem Begriff des Trinkgeldes ist als Zeichen der besonderen Honorierung einer Dienstleistung über das vereinbarte Entgelt hinaus ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer grundsätzlich immanent. Charakteristisch dafür ist, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen. Das Trinkgeld und die damit "belohnte" Dienstleistung kommen dem Arbeitnehmer und dem Kunden unmittelbar zugute. Der Trinkgeldempfänger steht faktisch in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält entsprechend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden (BFH Urteil vom 18.12.2008 - VI R 49/06 - DB 2009, 207, m.w.N.). [...]

Eine Dienstleistung solle besonders honoriert werden. Daraus folge, dass diese Zuwendungen dem Kläger unmittelbar zustünden.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 Sa 483/10

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de
Redaktion Rechtsindex


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