BAG, Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 710/05: Wer einen Kündigungsschutzprozess gewinnt, hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Eine erneute Kündigung wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit ist ausgeschlossen, auch wenn der Arbeitsplatz zwischenzeitlich vom Arbeitgeber anderweitig besetzt wurde.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hebt hervor, dass das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung verhindere, dass einem zwischenzeitlich ausgeschiedenen Arbeitnehmer erneut gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber könne sich nicht auf das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit berufen, weil er selbst die Stelle des bisherigen Arbeitnehmers besetzt habe, obwohl er wusste, dass dieser eventuell zurückkehren würde.

Der Leipziger Rechtsanwalt Roland Gross, Mitglied des DAV-Arbeitsrechtsausschusses, meint, dass mit dieser Entscheidung ein altes Problem gelöst wurde: Selbstverständlich besetzen Arbeitgeber die Stellen gekündigter Arbeitnehmer schon während der oft jahrelang dauernden Verfahren. Gewinnt der Arbeitnehmer dann aber seinen Prozess, so breite sich eine gewisse Hilflosigkeit aus, weil weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber eine Einsatzmöglichkeit für den zurückgekehrten Arbeitnehmer sehen. Die Lösung dieses Problems hat das Bundesarbeitsgericht nun dem Arbeitgeber zugewiesen, der unter Umständen den Nachfolgearbeitnehmer versetzen oder gar kündigen müsse.

Quelle: Deutscher Anwaltverein