LAG Berlin-Brandenburg
Minderheitsgruppe im Betriebsrat kann kein eigenes Büro verlangen
Der Sachverhalt
Eine in einem großen Berliner Unternehmen für die Betriebsratswahl angetretene Konkurrenzliste hatte bei den Wahlen einzelne Sitze im Betriebsrat errungen und begehrte vom Betriebsrat die Bereitstellung eigener Büroräume zur alleinigen Nutzung für die Betriebsratsarbeit. Die Betriebsratsmehrheit teilte diesen Betriebsratsmitgliedern lediglich Arbeitsplätze in den Büroräumen zu, die auch von Mitgliedern der Betriebsratsmehrheit genutzt werden.
Die Entscheidung
Zwar habe der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch, die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt zu bekommen, die interne Verteilung dieser Räumlichkeiten erfolge jedoch durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsratsgremiums. Der Minderheitsgruppe als solcher stehe keine eigene Antragsbefugnis zu. Den einzelnen Mitgliedern der Minderheitengruppe stehe zwar eine Antragsbefugnis, aber kein entsprechender Anspruch aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu. Ein solcher ergebe sich weder aus § 40 BetrVG noch aus Grundsätzen des Minderheitenschutzes oder des Verbotes der Behinderung von Betriebsratsarbeit.
Gericht:
LAG Berlin-Brandenburg vom 19.07.2011 - 7 TaBV 764/11
Pressemitteilung Nr. 28/11 vom 19.07.2011 des LAG
Dieses Urteil teilen:
Vorheriges Urteil: Fristlose Kündigung - Vertuschen eines Verkehrsunfalls |
Nächstes Urteil: Betriebsratsmitglied muss sich grundsätzlich abmelden |
|---|
Hier könnte auch Ihr Beitrag stehen:
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook, Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook, Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen













