Einem Busfahrer wurde fristlos gekündigt, nachdem er im vollbesetzten Bus mit einem Kollegen in Streit geriet, den Bus stoppte, die Polizei rief und öffentlichkeitswirksam seine Arbeitsbedingungen als menschenunwürdig bezeichnete. Das Gericht bestätigte nun die Kündigung.

Der Sachverhalt

Ein Busfahrer geriet mit einem zugestiegenen Kollegen in Streit. Daraufhin stoppte er den mit Fahrgästen besetzten Bus an der nächsten Haltestelle und rief die Polizei, obwohl sein Kollege den Bus bereits verlassen hatte. Gegenüber den erschienenen Polizisten sprach er von „menschenunwürdigen“ Arbeitsbedingungen bei seiner Arbeitgeberin. Nach dem Vorfall wurde dem Busfahrer fristlos gekündigt.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Busfahrer mit dem genannten Vorfall seine Arbeitspflicht sowie seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf seine Arbeitgeberin grob verletzt. Das Herbeirufen der Polizei aus nichtigem Anlass und die Bezeichnung seiner Arbeitsbedingungen als menschenunwürdig begründe die Gefahr, dass der Arbeitnehmer bei nächster Gelegenheit erneut rücksichtslos seine vermeintlich berechtigten Interessen öffentlichkeitswirksam verfolgen würde. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei der Arbeitgeberin deshalb trotz einer Beschäftigungsdauer von neuneinhalb Jahren selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar, zumal der Arbeitnehmer wegen anderer Pflichtverletzungen bereits abgemahnt worden sei.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2011 – 6 Sa 2558/10

Rechtsindex, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de