Wer sich nicht an ein striktes Rauchverbot hält, kann fristlos gekündigt werden. Einem Berufsfahrer, der Flüssigsauerstoff auslieferte, kostete der Verstoß gegen das Rauchverbot seinen Arbeitsplatz.

Der Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer ist seit fast zwei Jahren als Auslieferungsfahrer und Servicetechniker beschäftigt. Unter anderem lieferte er hochexplosiven Flüssigsauerstoff an einen Kunden seines Arbeitgebers aus. Der Kunde des Arbeitgebers besteht auf Einhaltung eines absoluten Rauchverbots. Der Arbeitgeber hat den Kläger dementsprechend sowohl im Arbeitsvertrag als auch in einer gesonderten Zusatzvereinbarung auf ein uneingeschränktes Rauchverbot in allen Auslieferungsfahrzeugen und im Umkreis von mindestens 10 Metern verpflichtet und auf den Ausspruch einer fristlosen Kündigung im Falle eines Verstoßes gegen das Rauchverbot hingewiesen.

Am 06.10.2010 wurde der Fahrer beobachtet, als er im Führerhaus des Auslieferungsfahrzeuges rauchte. Das Fahrzeug war allerdings zu diesem Zeitpunkt nicht beladen. Der Arbeitgeber sprach daraufhin am 07.10.2010 die fristlose Kündigung aus.

Der Fahrer hält die Kündigung für unverhältnismäßig. Es handele sich um ein erstmaliges Fehlverhalten und er sei bislang noch nie abgemahnt worden. Eine Gefährdungslage habe nicht bestanden, da das Fahrzeug nicht beladen gewesen sei. Der Arbeitgeber verweist auf das absolute Rauchverbot und die ausdrücklichen vertraglichen Absprachen, die der Fahrer gebrochen habe. Ihr Auftraggeber lehne eine weitere Tätigkeit des Klägers für Auslieferungsfahrten strikt ab. Da es sich um den einzigen Auftraggeber der Beklagten handele, könne sie den Kläger nicht mehr vertragsgemäß beschäftigen.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Krefeld hielt die fristlose Kündigung für rechtmäßig und wies die Klage ab. Die Richter interessierten sich nicht für die Frage, ob der Wagen beladen war oder nicht. Der Arbeitnehmer habe sich in seinem Arbeitsvertrag sowie in einer Zusatzvereinbarung ausdrücklich dazu verpflichtet, das absolute Rauchverbot einzuhalten. Die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung sah das Gericht nicht.

Gericht:
Arbeitsgericht Krefeld - 1 Ca 2401/10

Arbeitsgericht Krefeld, Rechtsindex
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