Fälscht ein Mitarbeiter die Unterschrift seines Vorgesetzten unter dem Arbeitszeugnis, so ist dies zwar strafbar, aber nicht zwingend ein Kündigungsgrund. Bei einem "außerdienstlichen Fehlverhalten" komme es nicht auf darauf an, ob es sich um eine Straftat handelt, so die Richter.

Der Sachverhalt

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über folgenden Fall. Der Teamleiter eines Geldinstituts wollte sich bei einem Giroverband bewerben. Dafür schrieb er sich selbst ein Arbeitszeugnis und kopierte darunter die Unterschrift seines Chefs. Dem Vorgesetzten wurde das gefälschte Zeugnis zugespielt und er kündigte seinen Mitarbeiter fristlos. Dieser klagte gegen seine Kündigung.

Die Entscheidung

Die Kündigungsschutzklage des Mannes war erfolgreich. Die Richter bezeichneten die Urkundenfälschung als ein „außerdienstliches Fehlverhalten". Bei einem solchen komme es aber nicht auf darauf an, ob es sich um eine Straftat handele. Außerdienstliches Verhalten könne nur dann den Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bilden, wenn hierdurch das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt werde, zum Beispiel im Leistungsbereich, im personalen Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich. Eine solche Beeinträchtigung sahen die Richter im vorliegenden Fall jedoch nicht.

Gericht:
ArbG Frankfurt/Main, 23.06.2010 - 7 Ca 263/10

Deutscher Anwaltverein
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de