Einem immer wieder unpünktlichen Busfahrer darf nach einschlägiger Abmahnung schließlich ordentlich gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln bestätigt.

Der Sachverhalt

In diesem aktuellen Fall ging es nicht um möglicherweise verkehrsbedingte Fahrplanverzögerungen bei der Beförderung der Passagiere, sondern das mehrfach verspätete Erscheinen des Geschassten zum Dienstbeginn. Nach einer Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), hatte der Betroffene beispielsweise eine um 4.38 Uhr beginnende Schicht gar nicht angetreten, sondern erst anderthalb Stunden später telefonisch mitgeteilt, dass er "nicht aus dem Bett gekommen" sei.

Die daraufhin erteilte Abmahnung wies er mit der Bemerkung zurück, es käme in nahezu jedem langjährigen Arbeitsverhältnis vor, dass der Arbeitnehmer "verschlafe". Eine Argumentation, der weder das Busunternehmen noch das Gericht folgen wollten.

Die Entscheidung

Zum einen konnte der Arbeitgeber belegen, gerade nicht ein einmaliges Verschlafen zum Anlass der Kündigung genommen zu haben, sondern eine ganze Serie abgemahnter Dienstausfälle, bei denen der ausgefallene Mitarbeiter zum Teil übrigens nicht einmal telefonisch erreichbar war. Zum anderen aber betonten die Richter, dass die Pflichten zur Pünktlichkeit und zuverlässigen Einhaltung der Arbeitszeit für einen Busfahrer eine weitaus gewichtigere Bedeutung besitzen als für den Durchschnitt der Normalarbeiter.

"Ruf und Ansehen eines Linienbusunternehmens im öffentlichen Personennahverkehr hängen ganz entscheidend davon ab, ob die Fahrpläne pünktlich und zuverlässig eingehalten werden", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und die pünktlich oder nicht zur Arbeit erscheinenden Busfahrer machen dabei denjenigen Arbeitnehmerkreis aus, von dem der Ruf und die wirtschaftliche Existenz des gesamten Unternehmens wesentlich abhängt. Insofern ist bei einem andauernden Fehlverhalten wie in diesem Fall eine ordentliche, fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.

Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 2 KSchG; § 102 BetrVG

Gericht:
LAG Köln, 22.04.2010 - 7 Sa 1206/09   

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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