Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann zwar ein bis zu 10000 EUR hohes Ordnungsgeld verhängt werden. Die Verhängung von Ordnungshaft für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist dagegen unzulässig.

Der Sachverhalt

Eine Arbeitgeberin hatte gegen eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit verstoßen. Auf Antrag des Betriebsrats haben die Vorinstanzen ihr aufgegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft, die an den beiden Geschäftsführern zu vollziehen sei.

Die Entscheidung

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts den Beschluss des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Androhung von Ordnungshaft aufgehoben. Bei der Anwendung der in § 890 ZPO geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel auf betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Arbeitgebers ist die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Diese begrenzt das Ordnungsgeld auf 10.000,00 Euro und sieht keine Ordnungshaft vor.

Vorinstanz:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 5/9 TaBV 239/07

Gericht:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 ABR 71/09

Rechtsindex, PM des Bundesarbeitsgericht

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