Arbeitskündigung - Auch dem "Art Director" einer Werbeagentur, dem laut Arbeitsvertrag zwar eine "ausgeprägte Kreativität" abverlangt wird, kann bei ständigem Abruf von pornografischen Internetseiten am Dienstcomputer aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.

Der Sachverhalt

Nach Informationen der Seite www.anwaltshotline.de, hat der künstlerische Leiter einer Werbeagentur über mehr als 4 Jahre hinweg regelmäßig vom Arbeitsplatz pornographische Darstellungen im Internet betrachtet. Bei den umstrittenen Sexseiten war oft nicht einmal klar, ob es sich bei den dargestellten Personen um Volljährige oder Kinder im Alter von bis zu 16 Jahren handelt. Dem Mann wurde aus wichtigem Grund firstlos gekündigt. Dieser rechtfertigte sein Handeln damit, dass seine Position eine außergewöhnliche Kreativität verlange und für eine provozierende und auffallende Werbung müsse er stets auch pornografische Darstellungen in Betracht ziehen. Insofern handle es sich bei den auf seinem Dienstcomputer zu Hunderten entdeckten pornografischen Dateien nur um Anregungen für die beständige Ideensuche zum Nutzen der Agentur.

Die Entscheidung

Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Die Tätigkeit eines "Art Director" und die damit arbeitsvertraglich geschuldete Kreativität für Werbekampagnen haben per se mit Pornografie nichts zu tun. Sie sei insbesondere kein "Freifahrtschein", sich alle Seiten im Internet anzusehen und sich jegliche Videos bzw. Filme herunter zu laden und dies mit dem Sammeln von "Werbeideen" zu rechtfertigen.

"Indem der Mann über mehr als 4 Jahre hinweg regelmäßig während und außerhalb der Arbeitszeit eine Vielzahl von Internet-Seiten mit erotischen oder pornografischen Inhalten aufgerufen und damit insgesamt in erheblichem Umfang privat im Internet gesurft hat, hat er ganz erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ein derart hartnäckiger und uneinsichtiger Verstoß gegen die Weisung des Arbeitgebers, nicht mit den dienstlich zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln private Dinge zu treiben, rechtfertige eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Gericht:
ArbG Frankfurt/Main, Urt. v. 24.02.2010 - 7 Ca 5872/09

Deutsche Anwaltshotline, Rechtsindex
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de