Ein Arbeitnehmer führt eine Arbeitsunfähigkeit nicht schuldhaft im Sinne von § 3 EFZG herbei, wenn er als Hundebesitzer in eine Hunderauferei eingreift, um seinen Hund aus einer Notlage zu befreien, und hierbei Bissverletzungen erleidet, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen.

Hierzu beschreibt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) in ihrer Pressemitteilung den Sachverhalt folgendermaßen:

Der betroffene Hundehalter war mit seinem 8 Jahre alten Bernersennenmischling zu einem Vereinsfest gegangen. Dort wurde sein Hund unvermittelt von einer freilaufenden Dogge angegriffen. Sie verbiss sich in den Hund des Mannes. Als dieser das Opfer befreien wollte, biss die Angreiferin auch ihn in die linke Hand und verletzte ihn so sehr, dass er für einen Monat krankgeschrieben werden musste. Für diese Zeit verweigerte ihm sein Arbeitgeber aber die Lohnfortzahlung und zahlte nur das Krankengeld. Schließlich sei der Mann an der von dem Hundebiss herrührenden Arbeitsunfähigkeit selber schuld, da er sich "ohne eigene Not" in die Auseinandersetzung der Tiere eingemischt habe.

Die Entscheidung:

Da sah das Arbeitsgericht jedoch anders. "Ein Arbeitnehmer führt eine Arbeitsunfähigkeit nicht grob fahrlässig und schuldhaft herbei, wenn er als Hundebesitzer in eine Rauferei der Tiere eingreift, um seinen Hund aus einer lebensbedrohlichen Notlage zu befreien", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zwar dürfte dem erfahrenen Hundehalter die Gefahr bewusste gewesen sein, dabei selbst gebissen zu werden. Doch ohne sein Eingreifen hätte er eine weitere Verletzungen seines Hundes und damit seines Sacheigentums hinnehmen müssen. Wer in einer derartigen Notlage aber versucht, schlimmere Beschädigungen seines Eigentums abzuwehren, handelt nicht gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten.

Rechtsgrundlagen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1
EFZG § 4
EFZG § 6 Abs. 2
EFZG § 7 Abs. 1 Nr. 2

Gericht:
ArbG Freiburg Urteil vom 13.1.2010, 2 Ca 215/09

Quelle: Deutsche Anwaltshotline | Rechtsindex (ka)
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