AGG - Schließt ein Unternehmen beim Personalabbau alle älteren Mitarbeiter aus und bietet nur den jüngeren einen Aufhebungsvertrag plus Abfindung an, so handelt es sich dabei um keine Altersdiskriminierung. Zumindest dann nicht, wenn den älteren Arbeitnehmern ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, waren in einer Firma betriebsbedingte Beendigungskündigungen tariflich ausgeschlossen. Deshalb gab sie im Zuge von inzwischen notwendig gewordenen Stellenkürzungen bekannt, dass alle Mitarbeiter ab einem bestimmten Jahrgang gegen Zahlung einer Abfindung freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Die Abfindungshöhe richtete sich dabei nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des monatlichen Entgelts. Einem zu diesem Zeitpunkt 57-jährigen hätten damit 171.720 Euro zugestanden, die er gerne mitnehmen wollte. Doch das Unternehmen akzeptierte seine freiwillige Kündigung nicht. Er sei schon zwei Jahre vor dem festgelegten Stichtag geboren. Eine Begründung, die der Mann als verbotene Altersdiskriminierung auslegte, gegen die er deshalb klagte.

Die Entscheidung

Laut Bundesarbeitsrichter jedoch zu Unrecht. Das erst seit kurzem gültige Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolge gerade den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. "Deshalb ist auch kein Arbeitgeber im Rahmen eines von ihm geplanten Personalabbaus dazu gezwungen, mit älterer Arbeitnehmern auf deren Verlangen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen", erklärt Rechtsanwältin Berner-Kerst (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zumindest dann nicht, wenn er damit - wie im vorliegenden Fall - nicht von seinen klar und deutlich von Anfang an selbst gesetzten Regeln abweicht.

Rechtsgrundlagen:
AGG § 3 Abs. 1 S. 1

Gericht:
BAG, vom 25.02.2010, Az. 6 AZR 911/08

Quelle: Deutsche Anwaltshotline

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