Urteil: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag an Ostersonntag. Der Ostersonntag ist im Gegensatz zum Karfreitag und Ostermontag kein gesetzlicher Feiertag.

Sachverhalt

Die Kläger sind seit Jahren bei einer Bäckerei beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Nach dem Manteltarifvertrag § 5 Abs. 1 Buchs. f) ist für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag iHv. 175 % vorgesehen. Desweiteren wird nach § 4 Abs. 5 MTV definiert, dass die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit als Feiertagsarbeit anzusehen ist.

In Vergangenheit zahlte der beklagte Arbeitnehmer für den Arbeitseinsatz am Ostersonntag stets einen Zuschlag in Höhe von 175 % und wies die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre 2007 leistete der Arbeitgeber jedoch nur den tariflichen Sonntagszuschlag in Höhe von 75 %. Kirchlicher Feiertag ist kein gesetzlicher Feiertag Mit der Klage fordern die Arbeitnehmer die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags und vertreten die Auffassung, dass Oster- und Pfingstsonntag in der christlichen Welt Feiertage seien.

Bundesarbeitsgericht weist Klage ab

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet ebenfalls aus. Die Beklagte erfüllte in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen.
 
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 3. März 2009 - 3 Sa 244/08

Gericht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2010 - 5 AZR 317/09

Quelle: Rechtsindex (ka) | Bundesarbeitsgericht

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