Landesarbeitsgericht Köln
Keine Prozesskostenhilfe für Klage wegen Altersdiskriminierung
Der Sachverhalt
Der Kläger hatte sich am 20.05.2009 um eine Stelle als Vertriebsleiter mit 15 unterstellten Mitarbeitern beworben. Vor Gericht behauptet er, die Personalleiterin habe ihm in einem Gespräch im Juli 2009 erklärt, er sei zu alt und passe nicht in das Vertriebsteam.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht hat die Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil davon auszugehen war, dass der Kläger für die Stelle offensichtlich ungeeignet war. Er hatte jedenfalls seit 1986 nach seinen eigenen Bewerbungsunterlagen als Selbständiger ohne Personalverantwortung gearbeitet, während die Stellenanzeige bereits erworbene Erfahrungen in ähnlicher Position wie der eines Leiters der Vertriebsabteilung verlangte.
Die fehlende Eignung hing nicht vom Alter ab
Dass das Alter bei der Ablehnung tatsächlich keine Rolle gespielt hat, stand für das Landesarbeitsgericht auch deshalb fest, weil der Kläger im Juli unangemeldet bei der Firma erschienen war, ein Gespräch mit der Personalleiterin gefordert und, ohne das übrige Bewerberfeld zu kennen, behauptet hatte, der bestqualifizierteste Bewerber zu sein. Aus einer solchen Provokation und Selbstüberschätzung - so das Landesarbeitsgericht - habe die Firma nur den Schluss auf die fehlende Eignung ziehen können.
Rechtsgrundlagen:
§ 15 AGG
§ 22 AGG
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10.02.2010 - 5 Ta 408/09
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